VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN DER MOUNT EVEREST TEA COMPANY GMBH

1. Geltungsbereich dieser Bedingungen

a) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB und erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Sie gelten für alle Vertragsabschlüsse zwischen den Parteien und erstrecken sich auf Angebote, Beratung und sonstige vertragliche Leistungen.

b) Abweichungen von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers sind ungültig, ihnen wird hiermit widersprochen. Die Verkaufs- und Lieferbedingungen des Verkäufers gelten auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen die Leistung des Käufers vorbehaltlos annimmt. Weder unterlassener Widerspruch noch Zahlung oder Annahme der Ware stellen eine Anerkennung fremder Geschäftsbedingungen dar.

c) Besteht zwischen dem Käufer und dem Verkäufer eine Rahmenvereinbarung, so gelten diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sowohl für die Rahmenvereinbarung als auch für die einzelnen Kaufverträge.

d) Mit der Abgabe seiner Bestellung erklärt der Käufer verbindlich, dass er Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist. Bestellungen von Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nicht angenommen und ausgeführt.


2. Vertragsschluss, Vertragsänderungen und Schriftform

a) Alle Angebote des Verkäufers sind bis zum erfolgten Vertragsschluss freibleibend und unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt des Zwischenverkaufs, es sei denn, es wird ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

b) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Verkäufer die Bestellung des Käufers innerhalb von 2 Wochen nach deren Eingang schriftlich bestätigt oder ausführt. Sofern vom Verkäufer keine andere schriftliche Bestätigung erfolgt, gilt seine Rechnung als Bestätigung der Bestellung, sofern nicht schon die Lieferung selbst ausgeführt ist.

c) Bei schriftlichen Bestellungen richtet sich der Verkäufer nach der Artikelnummer und nicht nach der Beschreibung. Ist der Käufer Kaufmann, ist für den Inhalt von Bestellungen und Vereinbarungen ausschließlich die schriftliche Bestätigung des Verkäufers maßgeblich, sofern der Käufer nicht unverzüglich schriftlich widerspricht. Dies gilt insbesondere für mündliche oder telefonische Bestellungen und Vereinbarungen. Eine Mitteilung an den Verkäufer ist auf jeden Fall dann nicht mehr unverzüglich, wenn sie dem Verkäufer nicht innerhalb von sieben Tagen, nachdem der Käufer die schriftliche Bestätigung des Verkäufers erhalten hat, zugegangen ist.

d) Etwaige Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, mit Ausnahme einer Änderung der Verkaufs- und Lieferbedingungen für die Zukunft nach Mitteilung an den Käufer gemäß Ziff. 1, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Dies gilt auch für die Abweichung von vertraglichen Schriftformerfordernissen.

3. Lieferung und Lieferzeiten

a) Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich zwischen den Parteien etwas anderes vereinbart ist, erfolgt der Versand der Waren EXW (ex works, Incoterms 2010) ab Lager Elmshorn.

b) Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleiben vorbehalten, wenn der Käufer Kaufmann ist.

c) Die Wahl des Beförderungsweges erfolgt mangels besonderer Weisung des Käufers durch den Verkäufer nach bestem Ermessen ohne Haftung für billigste und/oder sicherste Verfrachtung.

d) Alle Vereinbarungen und Zusagen von Lieferterminen oder -fristen bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Voraussetzung für die Einhaltung der vereinbarten Lieferzeiten ist die rechtzeitige Erfüllung der vom Käufer übernommenen Vertragspflichten, insbesondere die Leistung zur vereinbarten Bezahlung und gegebenenfalls die Erbringung vereinbarter Sicherheiten.

e) Der Käufer ist im Fall eines Lieferverzugs zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nur dann berechtigt, wenn eine von ihm nach Verzugseintritt schriftlich und angemessene Nachfrist zur Lieferung fruchtlos verstrichen ist und der Lieferverzug vom Verkäufer verschuldet ist.

f) Versandfertig gemeldete Ware muss bei Erreichen des Liefertermins sofort abgerufen werden. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so gerät er mit dem Tage der Meldung der Versandbereitschaft in Verzug.

4. Höhere Gewalt

In Fällen von „höherer Gewalt“, d.h. unvorhergesehene Schwierigkeiten infolge von naturbedingtem Rohstoffmangel, Betriebseinschränkungen und -stilllegungen sowie nicht vorhersehbaren Produktionsstörungen beim Verkäufer bzw. seinen Lieferanten, Überschwemmung, Sturm und Unwetter, regierungsseitige sowie behördliche Anordnungen und/oder Kontrollen, totale oder teilweise Behinderung im Wachstum der Ernte, und andere vom Verkäufer nicht zu vertretende Ereignisse berechtigen den Verkäufer, den angekündigten oder vereinbarten Liefertermin entsprechend zu verschieben. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer unverzüglich von derartigen Umständen zu unterrichten, sobald der Verkäufer hiervon Kenntnis erlangt. Ist eine verzögerte Leistungserbringung infolge „höherer Gewalt“ für eine Partei unzumutbar, ist diese Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

5. Transportversicherung

Dem Käufer steht es frei, eine zusätzliche Transportversicherung abzuschließen. In diesem Fall berechnet der Verkäufer zusätzlich 1% vom Netto-Kaufpreis aller Artikel als Kosten der Versicherung. Sollte keine Transportversicherung gewünscht werden, liefert der Verkäufer ausschließlich auf Käuferrisiko (es besteht kein Reklamationsanspruch bei Transportschaden). Aktuelle Mautgebühren weist der Verkäufer extra aus.

6. Anbrüche

Grundsätzlich liefert der Verkäufer in ganzen Verpackungseinheiten. Halbe Verpackungseinheiten liefert der Verkäufer mit einem Preisaufschlag von 20%. Dieses gilt lediglich für das Zubehör-Sortiment. Änderungen der Verpackungseinheiten behält sich der Verkäufer vor.

7. Erstlieferungen

Erstlieferungen werden nur gegen Nachnahme oder Vorauskasse ausgeführt.

8. Preis, Kosten und Mindestauftragswert

a) Der Preis versteht sich EXW (ex works, Incoterms 2010) vom Sitz des Verkäufers oder direkt vom Auslieferungslager Elmshorn oder Sitz des Vorlieferanten und zuzüglich etwa anfallender Umsatzsteuer, wenn nicht im Einzelfall schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Nicht im Preis enthalten sind Portokosten oder Mautgebühren sowie sonstige Abgaben und Gebühren staatlicher oder privater Dritter. Das gleiche gilt für Frachtkosten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Versicherungskosten, sind nur im angegebenen Preis enthalten, wenn eine Transportversicherung nach Ziff. 5 abgeschlossen wird. Die entsprechenden Kosten werden gesondert in Rechnung gestellt.

b) Im Inland beträgt der Mindestauftragswert € 150,-. Ab einem Nettoauftragswert von € 250,– liefert der Verkäufer ab Lager Elmshorn frachtfrei. Der Mindestauftragswert für das Ausland beträgt € 500,–. Die erwähnten Mindermengenaufschläge und Pauschalen kann der Verkäufer ändern, auch anheben, wenn seine eigenen Kosten für die Bearbeitung von Mindermengen bzw. seine eigenen Kosten für Fracht und Verpackung ansteigen. Dies gilt jedoch nicht rückwirkend für bereits abgeschlossene Lieferverträge. Soweit nicht anders vereinbart, hält sich der Verkäufer an die von ihm angegebenen Preise 30 Tage ab Angabedatum. Eventuelle nach Vertragsabschluss durch behördliche Maßnahmen erwachsende Preiserhöhungen, verursacht durch Steuern, Zölle, Frachten, Devisenkurse oder sonstige wie immer geartete Abgaben oder Erhöhungen, gehen stets zu Lasten des Käufers.

c) Bei Verkäufen auf Abruf ist der Verkäufer für einen Zeitraum von drei Monaten ab Auftragsbestätigungsdatum an den bestätigten Preis gebunden. Bei Abruf der Ware nach Ablauf dieser Frist ist der Verkäufer berechtigt, die zum Zeitpunkt des Abrufs geltenden Preise zu berechnen.

9. Rücknahme von Verpackungen

a) Soweit der Verkäufer nach der Verpackungsverordnung verpflichtet ist, die Transport, Service- oder Verkaufsverpackungen unentgeltlich zurückzunehmen, ist Ort der Rückgabe am Geschäftssitz des Verkäufers.

b) Die Rückgabe von Verpackungen kann ausschließlich während der Geschäftszeiten des Verkäufers erfolgen. Größere Mengen sind vorher anzukündigen. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber und frei von Fremdstoffen sein. Anderenfalls steht dem Verkäufer ein Anspruch auf Ersatz der bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu.

10. Eigentumsvorbehalt

a) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor.

b) Die Ver- oder Bearbeitung der Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgt stets im Auftrag des Verkäufers, ohne dass ihm hieraus Verpflichtungen entstehen. Das Eigentum an den neuen Sachen in ihrem jeweiligen Be- oder Verarbeitungszustand steht dem Verkäufer zu. Wird die Vorbehaltsware des Verkäufers mit anderen, ihm nicht gehörenden Produkten verarbeitet, bearbeitet, vermengt, vermischt oder verbunden, so steht ihm das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungspreises der Vorbehaltsware zum Rechnungspreis der an-deren Produkte.

c) Der Käufer darf die im Allein- oder Miteigentum des Verkäufers stehende Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr veräußern; eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm nicht gestattet. Der Käufer tritt dem Verkäufer schon jetzt und im Voraus sämtliche Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder den durch Verarbeitung, Bearbeitung, Vermengung, Vermischung oder Verbindung entstandenen Produkten zustehen. Dies gilt auch dann, wenn die Produkte zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Produkten zu einem Gesamtpreis veräußert werden. Hat ein Dritter aufgrund gesetzlicher Vorschrift infolge Verarbeitung, Bearbeitung, Vermengung, Vermischung oder Verbindung Eigentums- oder Miteigentumsrechte an den Produkten erlangt, so tritt der Käufer die ihm gegenüber dem Dritten erwachsenen Ansprüche ebenfalls bereits jetzt und im Voraus an den Verkäufer ab. Abtretungen im Sinne dieses Absatzes erfolgen stets nur bis zur Höhe des Rechnungspreises der Vorbehaltsware. Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen bis zum jederzeit zulässigen Widerruf ermächtigt.

Der Verkäufer nimmt die in dieser Ziffer vorgesehenen Abtretungen des Käufers schon jetzt an.

d) Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach seiner Wahl auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu besichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt.

e) Bedarf es zur Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes der Mitwirkung des Käufers, etwa bei Registrierungen, die nach dem Recht des Käuferlandes erforderlich sind, so hat der Käufer derartige Handlungen vorzunehmen.

f) Befindet sich der Käufer mit einer Zahlung im Verzug, so kann der Verkäufer ihm die Verfügung über die Vorbehaltsware vollständig oder nach seiner Wahl auch teilweise, z.B. nur die Veräußerung oder Weiterverarbeitung etc., untersagen.

g) Liegen beim Käufer die objektiven Voraussetzungen für die Pflicht vor, einen Insolvenzantrag zu stellen, so hat der Käufer – ohne dass es einer entsprechenden Aufforderung bedarf – jede Verfügung über die Vorbehaltsware, gleich welcher Art, zu unterlassen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer unverzüglich den Bestand an Vorbehaltsware zu melden. In diesem Fall ist der Verkäufer ferner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehalts-ware zu verlangen. Wurde die Vorbehaltsware verarbeitet, bearbeitet, vermengt, vermischt oder mit anderen Produkten verbunden, ist der Verkäufer berechtigt, die Herausgabe an einen Treuhänder zu verlangen; der Käufer ist verpflichtet, sämtliche Miteigentümer an der Vorbehaltsware mit ihrer Firma bzw. Namen, Anschrift und Miteigentumsanteil mitzuteilen. Gleiches gilt sinngemäß für Forderungen, die nach den vorstehenden Absätzen an den Verkäufer abgetreten sind; zusätzlich hat der Käufer unaufgefordert die Namen und Anschriften aller Schuldner sowie die die Forderungen gegen sie belegenden Dokumente an den Käufer in Kopie zu übermitteln.

11. Produkteigenschaften

a) Der Verkäufer liefert die Erzeugnisse in einer Qualität, die gemäß nach den Sortierrichtlinien des Verkäufers der einer I. Wahl entspricht. An diese Ware können handelsübliche Anforderungen hinsichtlich Sauberkeit und Schönheit der Oberfläche gestellt werden.

b) Aufgrund unterschiedlicher Materialien und Herstellungsverfahren kann es bei einer Serie oft auch in Abhängigkeit von den Lichtverhältnissen zu Farbunterschieden kommen. Herstellungsbedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Gewichten, Farbtönen und in der Oberflächenbeschaffenheit, die sich im Rahmen der handelsüblichen Toleranz bewegen, sind keine Mängel. Drucktechnisch bedingt kann es zu Farbabweichungen zwischen Prospekt/Katalog-Abbildungen und dem Produkt kommen.

c) Säurehaltige und/oder ätzende Reinigungsmittel können bei unsachgemäßer Verwendung Schäden verursachen.

d) Der Verkäufer behält sich unwesentliche Änderungen bei Ausführungen, Farb- und Formgebung vor.

e) Waren in II. Sortierung bzw. Mindersorte erfüllen nicht die Sortierrichtlinien des Verkäufers und entsprechen nicht den üblichen Anforderungen an Design und Qualität.

f) Typische Verschleißerscheinungen (z.B. Metallabrieb oder Abrieb durch abrasive Mittel) oder nachlassende Oberflächeneigenschaften sind nach dem Stand der Technik unvermeidbar und begründen keinen Mangel.

12. Mängel und Gewährleistung

a) Der Käufer muss die Ware unverzüglich nach Ablieferung auf seine Kosten untersuchen und etwaig erkennbare Mängel sowie Falschlieferungen oder Mindermengen dem Verkäufer unverzüglich, spätestens nach einer Ausschlussfrist von sieben Tagen, schriftlich anzeigen. Verdeckte Mängel sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt.

b) Bei einer handelsüblichen Mehr- oder Minderlieferung liegt kein Mangel vor. Als handelsüblich gelten Abweichungen bis zu 5%.

c) Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Ablieferung. Die Verjährungsfristen im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleiben von dieser Regelung unberührt. Mängelbasierende Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche wegen grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (hierzu s. Regelungen unter Ziffer 13 „Haftung“) werden hierdurch nicht beschränkt. Auch Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder nach Produkthaftungsrecht werden hierdurch nicht berührt.

d) Die Erklärungen, mit denen der Käufer etwaige Gewährleistungsrechte geltend macht (Nacherfüllungsverlangen, Rücktrittserklärungen, Verlangen nach Kaufpreisminderung und/oder Schadensersatz), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

13. Haftung

a) Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen den Verkäufer und dessen gesetzlichen Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vor. Unter einer wesentlichen Vertragspflicht in diesem Sinne ist jede Pflicht gemeint, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf.

b) Sofern nicht Vorsatz vorliegt, ist die Haftung beschränkt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden.

c) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gelten nicht für eine Haftung nach dem Produkthaftungsrecht oder für Fälle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

d) Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers nach § 284 BGB sind insoweit abbedungen, als ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen ist.

14. Zahlung

a) Wenn im Vertrag nicht ausdrücklich eine andere Zahlungsbedingung vereinbart ist, hat die Zahlung spätestens 10 Tage nach Rechnungsdatum zu erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Käufer in Verzug. Der Verzugszins beträgt 9%-Punkte über dem Basiszinssatz. Der Verkäufer behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Mahn- u. Inkassokosten sowie eventuelle andere Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

b) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn und soweit seine Gegenansprüche entweder im Gegenseitigkeitsverhältnis (§ 320 BGB) zu denen des Verkäufers geltend gemachten Ansprüchen stehen oder rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von dem Verkäufer anerkannt sind. Zudem ist der Käufer zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

c) Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass der Zahlungsanspruch des Verkäufers durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, werden sämtliche offenen Forderungen sofort fällig; Einwendungen und Einreden des Käufers, die nicht darin bestehen, es sei ein späterer Zahlungszeitpunkt vereinbart worden, werden hierdurch nicht eingeschränkt.

d) Für den Fall, dass der Verkäufer vorleistungspflichtig ist, kann er die ihm obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass sein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird. Das Leistungs-verweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Der Verkäufer kann eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Käufer Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

15. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

a) Erfüllungsort für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung ist Elmshorn. Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als zusätzlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Hamburg vereinbart. Die klagende Partei ist berechtigt, alternativ stattdessen das Schiedsgericht der Handelskammer Hamburg anzurufen. Geschieht dies, ist das Schiedsgericht ausschließlich zuständig. Schiedsort ist Hamburg, Verfahrenssprache Deutsch.

b) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

16. Datenschutz

Der Verkäufer ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten über den Käufer – auch wenn diese von Dritten stammen – im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu bearbeiten und zu speichern und durch von ihm beauftragte Dritte bearbeiten und speichern zu lassen.